Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Damenkleidermacher, der Herrenkleidermacher und der Wäschewarenerzeugung
 Â
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â
Handwerks der Damenkleidermacher (§ 94 Z 12 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
-
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Mode und Bekleidungstechnik liegt, und Â
-
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem Â
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
-
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
-
-
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in Â
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem Â
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Â
Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
-
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder Â
-
-
Zeugnisse über Â
-
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Damenkleidermacher oder in Â
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Mode mit einem Â
für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
-
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994). Â
§...
-
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN