Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz ? DKBG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Geltungsbereich

§ 1. Den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegen a)  Dampfkessel, soweit diese in den Geltungsbereich        des        Kesselgesetzes,        BGBl. Nr. 211/1992, fallen;

b)  Wärmekraftmaschinen   (Dampf-   oder Verbrennungskraftmaschinen als Kolbenmaschinen oder Turbinen), soweit sie nicht zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder Flugzeugen dienen.

Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.

(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.

Betriebsanwärter

§ 3. (1) Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen sind während des Betriebes durch fachlich, geistig und körperlich geeignete Personen zu beaufsichtigen und zu bedienen.

(2) Zur selbständigen Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen dürfen   nur   verläßliche,   geistig   und   körperlich geeignete und für diesen Dienst fachlich befähigte Personen über 18 Jahren (Betriebswärter) verwendet werden.

(3)   Fachliche  Befähigung  liegt jedenfalls vor, wenn  die  Person  nachweislich  eine  theoretische Ausbildung über die Wartungstätigkeit und eine entsprechende praktische Verwendung absolviert hat   und    anschließend   ihre   Kenntnisse   durch Ablegung   einer   Prüfung   auf   dem   jeweiligen Prüfungsgebiet nachgewiesen hat.

(4)  Betriebswärter sind a)  Dampfkesselwärter;

b)  Dampfmaschinen-  und  Dampfmotorenwärter;

c)  Dampfturbinenwärter;

d)  Gasturbinenwärter;

e)  Motorenwärter für Gas-, Otto-, Dieselmotoren udgl.;

f)  Wärter gemäß lit. a, b, c, d oder e für Schiffe (Schiffsmaschinenwärter) ;

g)  Wärter  gemäß   lit. a,   b,   c,   d   oder  e   für Lokomotiven (Lokomotivführer).

(5) Die Dauer der praktischen Verwendung gemäß Abs. 3 ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, entsprechend den fachlichen Erfordernissen durch Verordnung festzulegen.

Pflichten des Betriebswärters

§ 4. Die Betriebswärter sind verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und — im Rahmen ihrer Möglichkeiten — für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen. Sie haben für deren hinreichende Pflege und Instandsetzung Sorge zu tragen. Bei Auftreten von Störungen oder Schäden, die der Betriebswärter nicht selbst beheben kann, hat er den Betreiber unverzüglich zu informieren. Ist der sichere Betrieb der Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen nicht mehr gewährleistet, so sind diese außer Betrieb zu setzen. Die Betriebswärter haben ihr Befähigungszeugnis so zu verwahren, daß es auf Verlangen von hiezu befugten Organen jederzeit vorgewiesen werden...

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