Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

60. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3 lautet:

?(3) Ab 1. September 2013 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 ? für jedes Kind,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 ? für jedes Kind,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 ? für jedes Kind,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 ? für jedes Kind,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 ? für jedes Kind,
f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 ? für jedes Kind,
g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 ? für jedes Kind,
h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 ? für jedes Kind,
i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 ? für jedes Kind,
j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 ? für jedes Kind,
k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 ? für jedes Kind,
l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 ? für jedes Kind,
m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 ? für jedes Kind,
n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 ? für jedes Kind und
o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 ? für jedes Kind.?

2. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

?§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.?

3. In § 30h...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT