Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. September 1982, mit der die Verordnung des Bundeskanzlers zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes geändert wird

Auf Grund des Datenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 565/1978, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 27. Juni 1980, BGBl. Nr. 293, zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

    „1. das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung,

    für die Vollziehung des Bezügegesetzes,

    BGBl. Nr. 273/1972, und der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

    BGBl. Nr. 85/1953, für die Haushaltsführung,

    für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;"

  2. § 1 Abs. 2 Z 5. hat zu lauten:

    „5. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung."

  3. Im § 2 Abs. 1 hat die bisherige Z 7 zu entfallen.

    Die bisherigen Z 5 und 6 sind als Z 7 und 8 zu bezeichnen; der Strichpunkt nach der nunmehrigen Z 8 ist durch einen Punkt zu ersetzen.

  4. Weiters sind im § 2 Abs. 1 folgende neue Z 5

    und 6 einzufügen:

    „5. die Koordination der bundesweiten Finanzierungs-

    und Förderungseinrichtungen;

  5. das...

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