Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes

(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 605/1987 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

Auftraggeber und Aufgabengebiete

§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer

örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung,

    für die Vollziehung des Bezügegesetzes und der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

    für die Haushaltsführung,

    für die Dokumentation der Ministerratsprotokolle,

    für die Förderungsverwaltung,

    für die Förderung von Presse, Publizistik sowie von politischen Parteien und deren politischer Bildungsarbeit,

    für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software,

    für die Korrespondenzverwaltung,

    für das Kanzleiinformationssystem,

    für das zentrale Informationssystem über das

    österreichische Krankenanstaltenwesen,

    für die zentrale Evidenz der Ärzte,

    für die Befundevidenz,

    für die zentrale Suchtgiftevidenz und -auskunft,

    für das pharmazeutische Informationssystem,

    für die Diagnosenerfassung,

    für die Lebensmittelimportkontrolle,

  2. der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung,

    für die Haushaltsführung und für die Entscheidungsdokumentation;

  3. der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung,

    für die Haushaltsführung und für die Entscheidungsdokumentation;

  4. das Österreichische Statistische Zentralamt für die Personalverwaltung, für die Haushaltsführung,

    für die Aufgaben der Bundesstatistik und die Korrespondenzverwaltung;

  5. das Datenverarbeitungsregister für die Führung des Datenverarbeitungsregisters;

  6. das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung;

  7. die Verwaltungsakademie des Bundes für die Haushaltsführung und die Kursverwaltung;

  8. das Österreichische Staatsarchiv für die Archivverwaltung;

  9. die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten Klagenfurt und Linz für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;

  10. die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;

  11. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;

  12. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Innsbruck für die Befundevidenz und die Korrespondenzverwaltung;

  13. die Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz für die Befundevidenz und die Gebührenverwaltung.

    (2) Die in Abs. 1 genannten Auftraggeber können als Dienstleister im Sinne des § 13 DSG herangezogen werden.

    § 3. Die im § 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten:

  14. Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaf-

    tung sowie Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  15. Vollziehung des Bezügegesetzes und die Vollziehung der §§ 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes:

    Vorbereitung der Akte des Bundeskanzlers für die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;

  16. Haushaltsführung: die Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes sowie des Bundesministeriengesetzes 1986;

  17. Dokumentation der Ministerratsprotokolle:

    die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  18. Förderungsverwaltung: Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen einschließlich der zusammenfassenden Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik in Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  19. Förderung von Presse, Publizistik sowie von politischen Parteien und deren politischer Bildungsarbeit: Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984;

    Förderung der politischen Parteien in Vollziehung des Parteiengesetzes 1975 und Förderung der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen in Vollziehung des Presseförderungsgesetzes 1985;

  20. Das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software:

    Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  21. Korrespondenzverwaltung: Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  22. Kanzleiinformationssystem: Vollziehung des Bundesministeriengesetzes 1986;

  23. Entscheidungsdokumentation des Verfassungsgerichtshofes:

    Erstellung, Sammlung und Evidenthaltung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes in Vollziehung des Verfassungsgerichtshofgesetzes;

  24. Zentrales Informationssystem über das österreichische Krankenanstaltenwesen: Evidenthaltung und Auswertung von Daten betreffend die Leistungsstatistik der österreichischen...

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