Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission eingerichtete Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 - DVRV 2012)

257. Verordnung des Bundeskanzlers über das bei der Datenschutzkommission eingerichtete Datenverarbeitungsregister (Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2012 ? DVRV 2012) Auf Grund des § 16 Abs. 3 und des § 61 Abs. 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeines
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittEinrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters
§ 3. Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters
§ 4. Inhalt des Datenverarbeitungsregisters
3. AbschnittZugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister
§ 5. Zugang zum Datenverarbeitungsregister
§ 6. Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister
4. AbschnittMeldungen an das Datenverarbeitungsregister
§ 7. Form der Meldung
§ 8. Anlass und Zeitpunkt der Meldung
§ 9. Inhalt der Meldung
§ 10. Beilagen zur Meldung
§ 11. Registrierung
§ 12. DVR-Nummer und Registrierungsnachweis
§ 13. Automatische Registrierung von Meldungen
5. AbschnittIdentifizierung und Authentifizierung
§ 14. Identifizierung und Authentifizierung in DVR-Online
§ 15. Vertretung des Auftraggebers
6. AbschnittInformationsverbundsysteme
§ 16. Verzeichnis der Informationsverbundsysteme
7. AbschnittFührung des Datenverarbeitungsregisters
§ 17. Richtigstellung des Datenverarbeitungsregisters
§ 18. Übernahme der DVR-Nummer bei Rechtsnachfolge
§ 19. Aufbewahrung von Inhalten des Datenverarbeitungsregisters und der Registrierungsakten
8. AbschnittMeldung und Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien
§ 20. Anwendungsbereich
§ 21. Meldungen bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien
§ 22. Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien
9. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 23. Verfahrensvorschriften
§ 24. Inkrafttreten
Anlage 1 Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes ?Angaben zum Auftraggeber?
Anlage 2 Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes ?Meldung einer Datenanwendung?
Anlage 3 Inhalt des DVR-Online-Formulars (elektronisches Muster) und des Formblattes ?Meldung einer Musteranwendung?
Anlage 4 Inhalt des DVR-Online-Formulars und des Formblattes ?Allgemeine Angaben zu ergriffenen Datensicherheitsmaßnahmen?

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Führung des Datenverarbeitungsregisters, den Zugang und die Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister, die Registrierung von Datenanwendungen im Datenverarbeitungsregister sowie das Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:

1. Datenverarbeitungsregister: das von der Datenschutzkommission gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 zu führende Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen;
2. Meldung: Eingabe gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzkommission zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister;
3. Registrierte Meldung: in das Datenverarbeitungsregister aufgenommene Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis3;
4. DVR-Online: Internetanwendung zur Meldung von Datenanwendungen an die Datenschutzkommission und zur Führung des Datenverarbeitungsregisters bei der Datenschutzkommission;
5. DVR-Online-Formulare: die inhaltlich den Formblättern der Anlage 1 bis4 entsprechenden und im DVR-Online verwendeten Formulare;
6. DVR-Nummer: vom Datenverarbeitungsregister zugewiesene Registernummer;
7. bPK: bereichsspezifisches Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des E-Government-Gesetzes ? E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.

2. Abschnitt

Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters

§ 3. Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet und wird in Form der Internetanwendung DVR-Online geführt. Auftraggeber des Datenverarbeitungsregisters ist die Datenschutzkommission.

Inhalt des Datenverarbeitungsregisters

§ 4. (1) Das Datenverarbeitungsregister besteht aus:

1. den registrierten Meldungen über Auftraggeber und Datenanwendungen,
2. einem gesonderten Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sowie
3. den Registrierungsakten.

(2) In den Registrierungsakt sind aufzunehmen:

1. die nicht-registrierte Meldung, bestehend aus den DVR-Online-Formularen und Formblättern, sowie die angeschlossenen Beilagen,
2. Verbesserungsaufträge,
3. Genehmigungsbescheide gemäß § 13 DSG 2000,
4. Bescheide der Datenschutzkommission über Auflagen, die gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 anlässlich des Prüfungsverfahrens erteilt wurden,
5. sonstige Bescheide der Datenschutzkommission im Registrierungsverfahren, und
6. Mitteilung nach § 20 Abs. 5 DSG 2000 über die Ablehnung der Registrierung.

3. Abschnitt

Zugang und Einsicht in das Datenverarbeitungsregister

Zugang zum Datenverarbeitungsregister

§ 5. Der Zugang zum Datenverarbeitungsregister erfolgt nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten über DVR-Online. Für den Fall einer Betriebsstörung sowie für manuelle Dateien ist der Zugang nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten auf alternativem Weg sicherzustellen.

Einsichtnahme in das Datenverarbeitungsregister

§ 6. (1) Öffentlich einsehbar sind registrierte Meldungen, bestehend aus den Anlagen 1 bis3, sowie das gesonderte Verzeichnis der Informationsverbundsysteme.

(2) In den Registrierungsakt ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen. Keiner Einsicht unterliegen die Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen.

4. Abschnitt

Meldungen an das Datenverarbeitungsregister

Form der Meldung

§ 7. (1) Die Meldung sowie die zugehörigen Beilagen sind in elektronischer Form über DVR-Online einzubringen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes zulässig. Die Meldung von manuellen Dateien kann entweder in elektronischer Form über DVR-Online oder unter den Voraussetzungen des 8. Abschnittes eingebracht werden.

(2) Zum Einbringen von Meldungen sowie für die Bearbeitung von Verbesserungsaufträgen ist eine Identifizierung und Authentifizierung erforderlich.

(3) Zur Teilnahme an einem Informationsverbundsystem, das bereits auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert worden ist, können weitere Auftraggeber in der Folge die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 und Abs. 2 DSG 2000 auf einen Verweis durch Übernahme des Inhalts der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.

Anlass und Zeitpunkt der Meldung

§ 8. Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzkommission gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:

1.
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