Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, wird verordnet:

§ 1. Auf Antrag der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan wird für den Bereich dieser Stadtgemeinde die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der in die Personenstandsbücher einzutragenden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr mit der Auflage angeordnet, daß dabei die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, besonders

über die Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern und über die Auswahl der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher sowie über die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern und von...

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