Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Ergänzung der Definition der Kriminalitätsform ?Menschenhandel? im Anhang zum Europol-Übereinkommen

EUROPÄISCHE UNION DER RAT Zl. 12902/98

EUROPOL 117

Brüssel, den 26. November 1998

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf Artikel 43 Absatz 3 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998

unter Hinweis auf das am 4. Dezember 1997 im Rat erzielte Einvernehmen, die Definition der Kriminalitätsform „Menschenhandel“ im Anhang zum Europol-Übereinkommen zu ergänzen,

nach Besprechung dieser Angelegenheit im Verwaltungsrat von Europol –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Definition der Kriminalitätsform „Menschenhandel“ im Anhang zum Europol-Übereinkommen wird ergänzt und lautet wie folgt:

„– Menschenhandel: tatsächliche und rechtswidrige Unterwerfung einer Person unter den Willen anderer Personen mittels Gewalt, Drohung oder Täuschung oder unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses insbesondere mit folgendem Ziel: Ausbeutung der Prostitution,

Ausbeutung von Minderjährigen, sexuelle Gewalt gegenüber...

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