Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 12. März 1970 betreffend die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften, Demonstratoren und Vertragsassistenten

Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Die Bestellung (Aufnahme) von wissenschaftlichen Hilfskräften und Demonstratoren

(§§ 13 bis 18 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, in der jeweils geltenden Fassung) sowie von Vertragsassistenten

(§§ 19 bis 22 des Hochschulassistentengesetzes 1962) wird den Rektoren der wissenschaftlichen Hochschulen übertragen.

(2) Dem Rektor obliegt auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren nach § 14

  1. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 sowie die Verlängerung des Dienstverhältnisses der Vertragsassistenten.

(3) Die Bestellung und die Verlängerung eines Dienstverhältnisses ist nur im Rahmen der vom Bundesministerium für Unterricht der betreffenden Hochschule zugewiesenen Dienstposten zulässig.

(4) Dem Rektor obliegen mit Einschränkung der Abs. 5 und 6 alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen von der Bestellung bis zum Ende des Dienstverhältnisses der wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten.

(5) Zum Abschluß von Sonderverträgen nach

§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung,

ist weiterhin das Bundesministerium für Unterricht zuständig.

(6) Ist für eine dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahme die Mitwirkung einer oder mehrerer Zentralstellen oder der Bundesregie-

rung gesetzlich...

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