Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (§ 94 Z 13 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Â
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Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, Â
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bauingenieurwesen oder Chemie oder Â
Technische Chemie liegt, und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in Â
einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung Â
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Â
Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik oder Chemie oder Chemieingenieurwesen Â
mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und Â
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eine mindestens fünfjährige einschlägige...
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