Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
497. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung ? FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wendung ?(EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1? durch die Wendung ?(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1? ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat ?§ 21 Abs. 6 FPG? durch das Zitat ?§ 21 Abs. 3 FPG? und die Wendung ?BGBl. I Nr. 38/2011? durch die Wendung ?BGBl. I Nr. 144/2013? ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 wird vor der Wortfolge ?zu entsprechen? die Wortfolge ?zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1,? eingefügt.
4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
?Inhalt der besonderen Bewilligung gemäß § 27a FPG
§ 7a. Die besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG wird in Form einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Papierform erteilt und hat jedenfalls folgende inhaltliche Parameter zu enthalten:
1. | die Bezeichnung ?Republik Österreich? und ?besondere Bewilligung gemäß § 27a FPG?, |
2. | Name(n), |
3. | Geschlecht, |
4. | Geburtsdatum, |
5. | Geburtsort, |
6. | Staatsangehörigkeit, |
7. | Reisepassnummer, |
8. | Ausstellungsdatum des Reisepasses, |
9. | Ausstellungsdatum der besonderen Bewilligung, |
10. | Gültigkeitsdauer der besonderen Bewilligung, |
11. | Name und Unterschrift des Genehmigenden, |
12. | ausstellende Behörde, |
13. | das Rundsiegel der ausstellenden Behörde.? |
5. § 8 lautet:
?§ 8. Staatsangehörige von Syrien benötigen auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Visakodex (§ 2 Abs. 4 Z 22 FPG) zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet von Österreich gelegenen Flughäfen ein Visum für den Flughafentransit.?
6. In § 9 Abs. 1 wird die Wendung ?(EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. 405 vom 30.12.2006 S. 23? durch die Wendung ?(EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1? ersetzt.
7. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
?Grundsätze bei der Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG
§ 9a. (1) Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und...
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