Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden

500. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet:

Grenzkontrolle in Verkehrsmitteln

§ 1. (1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel...

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