Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV)

472. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 6 und § 41 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

?e. das Ablaufdatum des Führerscheines,?

2. § 2 Abs. 3 Code 05.01 lautet:

?05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)?

3. In § 2 Abs. 3 wird nach Code 45 folgender Code 46 eingefügt:

?46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge?

4. In § 2 Abs. 3 entfallen die Codes 72 und 74 bis 77.

5. § 2 Abs. 3 Code 73 lautet:

?73. Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1?

6. § 2 Abs. 3 Code 79 lautet:

?79. (?) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen?

7. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 79 folgende Codes 79.01 bis 79.06, 80, 81 und 90 eingefügt:

?79.01 Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen
79.02 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04 Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06 Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt
80. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat
81. Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
90. Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges?

8. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 95 folgende Codes 96 und 97 angefügt:

?96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
97. Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt?

9. In § 2 Abs. 4 wird in Code 111 der Verweis ?§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c? ersetzt durch den Verweis ?§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c?.

10. In § 2 Abs. 4 werden folgende Codes 114 bis 118 werden angefügt:

?114. Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres
115. Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
116. Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A
117. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern
118. Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen?

11. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 117 oder 118 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG...

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