Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV)
472. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (10. Novelle zur FSG-DV) Auf Grund des § 2 Abs. 5, § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 6 und § 41 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
?e. | das Ablaufdatum des Führerscheines,? |
2. § 2 Abs. 3 Code 05.01 lautet:
?05.01 | Beschränkung auf Fahrten bei Tag (eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang)? |
3. In § 2 Abs. 3 wird nach Code 45 folgender Code 46 eingefügt:
?46. | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge? |
4. In § 2 Abs. 3 entfallen die Codes 72 und 74 bis 77.
5. § 2 Abs. 3 Code 73 lautet:
?73. | Nur vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B1? |
6. § 2 Abs. 3 Code 79 lautet:
?79. | (?) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen? |
7. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 79 folgende Codes 79.01 bis 79.06, 80, 81 und 90 eingefügt:
?79.01 | Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit und ohne Beiwagen |
79.02 | Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge |
79.04 | Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
80. | Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24 Lebensjahr nicht vollendet hat |
81. | Beschränkung auf Besitzer eines Führerscheines, der zum Lenken von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat |
90. | Codes zur Verwendung in Kombination mit Codes zur Definition von Anpassungen des Fahrzeuges? |
8. In § 2 Abs. 3 werden nach Code 95 folgende Codes 96 und 97 angefügt:
?96. | Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt |
97. | Berechtigt nicht zum Lenken eines Fahrzeuges der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr fällt? |
9. In § 2 Abs. 4 wird in Code 111 der Verweis ?§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c? ersetzt durch den Verweis ?§ 2 Abs. 1 Z 5 lit. c?.
10. In § 2 Abs. 4 werden folgende Codes 114 bis 118 werden angefügt:
?114. | Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 21. Lebensjahres |
115. | Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2 |
116. | Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A |
117. | Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von Motorfahrrädern |
118. | Lenkberechtigung für die Klasse AM berechtigt zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen? |
11. § 3 Abs. 2 und 3 lauten:
?(2) Bei der Erteilung der Klasse AM ist gegebenenfalls der Berechtigungsumfang am Führerschein mit den Zahlencodes 117 oder 118 einzuschränken. Bei der Erteilung der Klasse A1, A2 oder A sind jeweils auch die Klasse AM sowie die Motorradklassen mit dem geringeren Berechtigungsumfang einzutragen. Ebenso ist die Klasse AM bei der Erteilung der Klassen B und/oder F einzutragen. Die in § 17a Abs. 1 FSG...
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