Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft (GeO der VA 1999)

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Volksanwälten, von denen jeweils einer den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Volksanwälte wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der dem Vorsitzenden und den einzelnen Volksanwälten zur selbständigen Erledigung obliegenden Aufgaben

(Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten vorbehalten.

(3) Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jeder Volksanwalt können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft zur selbständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekanntzugeben.

(4) Jedem Volksanwalt ist zur Wahrnehmung der in seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten der Volksanwaltschaft beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Volksanwaltes das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte.

(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jeder Volksanwalt hinsichtlich der ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(6) Jeder Volksanwalt kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit einen Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Volksanwaltes danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Volksanwalt für seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihm jederzeit abgeändert werden. Hiebei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Volksanwaltes sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die...

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