Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 1999)

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen:

  1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;

  2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

  3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

  4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

  5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

  6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfasst sind.

    § 3. Der Volksanwältin  Dr. Christa Krammer obliegen:

    (1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  7. Bundeskanzleramt;

  8. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

  9. Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

  10. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums für Jugend und Familie;

  11. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

    (2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben:

  12. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;

  13. Gesundheitswesen;

  14. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

  15. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

    § 4. Der Volksanwältin Ingrid Korosec obliegen:

    (1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:

  16. Bundesministerium für Finanzen;

  17. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;

  18. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie im Umfang des früheren Bundesministeriums für Umwelt;

  19. Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr im Umfang des früheren Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

    (2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder...

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