Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2014)

193. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2014) Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 397/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 4 folgende Einträge zu den §§ 4a und 4b eingefügt:

?§ 4a. Marktüberwachung
§ 4b. CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem § 7 folgender Eintrag zu § 7a eingefügt:

?§ 7a. Sammelziele?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11:

?§ 11. Behandlung?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag zu § 11a eingefügt:

?§ 11a. Grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten?

5. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 21 folgende Einträge zu den §§ 21a bis 21c eingefügt:

?§ 21a. Bevollmächtigter für ausländische Hersteller
§ 21b. und § 21c. Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler?

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag zu § 27a eingefügt:

?§ 27a. Übergangsbestimmung?

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 1:

?Anhang 1. Gerätekategorien (bis 14. August 2018)?

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anhang 1 folgender Eintrag zu Anhang 1a eingefügt:

?Anhang 1a. Gerätekategorien (ab 15. August 2018)?

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 2:

?Anhang 2. Von der Beschränkung des § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen?

10. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anhang 2 folgende Einträge zu den Anhängen 2a und 2b eingefügt:

?Anhang 2a. Von der Beschränkung gemäß § 4 Abs. 1 ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Anhang 2b. EU-Konformitätserklärung?

11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang 3:

?Anhang 3. Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die Abholung?

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anhang 5 folgender Eintrag zu Anhang 6 angefügt:

?Anhang 6. Mindestanforderungen an die grenzüberschreitende Verbringung von gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten?

13. § 1 Z 2 lautet:

?2. die Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und die Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und?

14. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

?(1) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um

1. Elektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
2. elektrische Glühlampen
handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist ab 15. August 2018 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die den Gerätekategorien des Anhangs 1a zugeordnet werden, sofern es sich nicht um

1. Geräte, die speziell als Teil eines anderen Gerätetyps, der vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, konzipiert und darin eingebaut sind und ihre Funktion nur als Teil dieses anderen Geräts erfüllen können;
2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
3. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
4. ortsfeste Großanlagen, ausgenommen Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind;
5. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
6. mobile Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
7. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung speziell entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden;
8. medizinische Geräte inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden und aktive implantierbare medizinische Geräte;
9. In-vitro-Diagnostika inklusive deren Zubehör, wenn zu erwarten ist, dass diese vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden oder
10. elektrische Glühlampen
handelt. Auf elektrische Glühlampen und In-vitro-Diagnostika sind ab 15. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und §§ 4a und 4b anzuwenden.?

15. Im § 3 entfallen die Z 3 und 4; der Z 7 wird folgender Schlussteil angefügt:

?Photovoltaikmodule gelten nicht als Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte,?

16. Dem § 3 Z 9 wird die Wortfolge ?und Photovoltaikmodule,? angefügt:

17. Im § 3 Z 17 wird nach dem Wort ?Ort? die Wortfolge ?, wie insbesondere als Teil eines Gebäudes oder Bauwerks,? eingefügt; die Wortfolge ?und nur durch die gleichen speziell konstruierten Geräte ersetzt werden können,? wird angefügt.

18. Im § 3 Z 23 entfällt die Wortfolge ?der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1?.

19. Im § 3 Z 25 entfällt die Wortfolge ?der Gerätekategorie 9 des Anhangs 1?.

20. Dem § 3 wird folgende Z 27 angefügt:

?27. ?mobile Maschinen? Maschinen mit eigener Energieversorgung, die beim Betrieb entweder beweglich sein müssen oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden müssen.?

21. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

?(2) Der Letztvertreiber ist auf Verlangen des Letztverbrauchers verpflichtet, bei der Abgabe eines Elektro- und Elektronikgerätes für private Haushalte ein Elektro- und Elektronik-Altgerät aus privaten Haushalten Zug um Zug zumindest unentgeltlich zurückzunehmen, sofern das zurückgegebene Gerät von gleichwertiger Art ist und dieselbe Funktion wie das abgegebene Gerät erfüllt hat. Von der Verpflichtung ausgenommen sind Letztvertreiber, sofern deren Verkaufsfläche weniger als 150 m2 beträgt und der Letztvertreiber die Letztverbraucher von der Ausnahme von der Rücknahmeverpflichtung insbesondere durch deutliche Information im Kassenbereich des Geschäftslokals informiert. Letztvertreiber, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich zurücknehmen, haben Letztverbraucher darüber durch eine deutliche Information insbesondere im Kassenbereich des Geschäftslokals zu informieren.

(3) Für Rechtsgeschäfte, in denen der Letztvertreiber Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreibt, kann der Letztvertreiber seine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Rücknahme gemäß Abs. 2 durch Einrichtung von mindestens zwei öffentlich zugänglichen Stellen je politischem Bezirk erfüllen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten von Letztverbrauchern abgegeben werden können. Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben.?

22. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Betreiber der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a und b haben ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden sollen, zumindest zweimal jährlich getrennt zu erfassen und entweder

1. selbst zur Wiederverwendung vorzubereiten oder
2. auf Basis einer Vereinbarung einem Re-use-Betrieb für Elektro- und Elektronikgeräte, der die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 erfüllt, zumindest zweimal jährlich zu übergeben; Gemeinnützige Re-use-Betriebe, wie beispielsweise sozialökonomische Betriebe, sind dabei vorrangig zu berücksichtigen. Die Übergabe hat unentgeltlich zu erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte tatsächlich einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden.?

23. Im § 7 Abs.1 entfällt die Wortfolge ?, die nach dem 12. August 2005 gesammelt werden.?.

24. § 7 Abs. 4 entfällt.

25. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Sammelziele

§ 7a. Hersteller, Letztvertreiber, Eigenimporteure von Elektro- und Elektronikgeräten sowie Sammler von Elektro- und Elektronik-Altgeräten haben insgesamt folgende Sammelziele pro Kalenderjahr zu erreichen:

1. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr;
2. ab dem 1. Jänner 2016 die getrennte Sammlung von mindestens 45% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden;
3. ab dem 1. Jänner 2019 die getrennte Sammlung von
a) mindestens 65% der in Verkehr gesetzten Masse der Elektro- und Elektronikgeräte, berechnet als Prozentsatz des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den jeweiligen drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, oder
b) mindestens 85% der Masse der anfallenden Elektro- und Elektronik-Altgeräte.?

26. In § 8 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortfolge ?In-Verkehr-Setzen? das Wort ?erstmaligen? eingefügt und die Wortfolge ?nach dem 12. August 2005? entfällt.

27. § 9 samt Überschrift lautet:

?Ausweisung von Behandlungsgebühren durch den Hersteller

§ 9. Hersteller und...

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