Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, mit dem Arbeitszeitvorschriften abgeändert und ergänzt werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Abänderung des Bundesgesetzes

über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 45/

1952, 70/1955, 113/1962 und 103/1969, wird abgeändert wie folgt:

  1. a) § 11 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:

    „§ 11. (1) Die tägliche Arbeitzeit der Jugendlichen darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit dreiundvierzig Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

    (2) An Stelle der in Abs. 1 festgelegten Wochenarbeitszeit von dreiundvierzig Stunden tritt ab 3. Jänner 1972 eine solche von zweiundvierzig Stunden und ab 6. Jänner 1975 eine solche von vierzig Stunden."

    1. Nach Abs. 2 sind folgende Abs. 3 und 4 einzufügen:

      „(3) Eine von Abs. 1 und 2 abweichende Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, sofern dieser eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässige. Wochenarbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitverkürzungsplanes so verkürzt, daß die Wochenarbeitszeit spätestens ab 6. Jänner 1975 vierzig Stunden nicht überschreitet. Die nach einem solchen Arbeitszeitverkürzungsplan festgelegte Wochenarbeitszeit gilt als Wochenarbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes.

      (4) Aus Anlaß der mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sowie der gemäß Abs. 2 oder 3

      eintretenden Arbeitszeitverkürzung darf das Entgelt der betroffenen Arbeitnehmer nicht verkürzt werden (Lohnausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist dabei in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungslohnarten festgelegte Löhne sind entsprechend zu berichtigen.

      Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Lohnausgleiches vereinbart werden."

    2. Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 5, 6 und 7.

    3. Der nunmehrige Abs; 5 hat zu lauten:

      „(5) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit auf die Werktage abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, 2 oder 3 über die tägliche Arbeitszeit aufgeteilt wird. Durch Kollektivvertrag kann ferner zugelassen werden, daß die Wochenarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Abs. 1, 2 oder 3 zulässige Dauer nicht

      übersteigt. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch keinesfalls...

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