Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1968, BGBl.

Nr. 302, über Maßnahmen auf dem Gebiete des Abgabenrechtes und des Familienlastenausgleiches wird wie folgt geändert:

  1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Lieferungen und der Eigenverbrauch gemäß § 9 Abs. 1 2. 1 und 2, die nach dem 31. August 1968 bewirkt werden.

  2. Der Sonderabgabe von alkoholischen Getränken unterliegen die Vorgänge gemäß § 9

    Abs. 1 Z. 3, bei denen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach dem 31. August 1968 liegt."

  3. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Im Falle der Einfuhr wird die Sonderabgabe nach dem Erwerbspreis oder, wenn dieser nicht nachgewiesen werden kann oder nicht vorhanden ist, nach dem Wert der eingeführten Gegenstände bemessen. Dem Erwerbspreis oder dem Wert sind die bis zum Eintritt der Ware

    über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-,

    Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungskosten,

    soweit sie nicht bereits in ihm enthalten sind, und der auf die Ware tatsächlich entfallende Betrag an Zoll, Ausgleichsteuer, Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, Abgaben nach dem Antidumpinggesetz 1971, BGBl. Nr. 384, und dem Anti-Marktstörungsgesetz, BGBl. Nr. 393/1971,

    sowie an anderen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, sofern diese Abgaben anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren von den Zollämtern zu erheben sind, hinzuzurechnen.

    Der Verfügungsberechtigte kann die nach dem Eintritt der Ware über die Zollgrenze entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-,

    Kommissions- und Verpackungskosten vom Erwerbspreis oder vom Wert absetzen, wenn sie in diesem enthalten sind."

  4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    㤠15. (1) Der Unternehmer ist verpflichtet,

    zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen,

    in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die...

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