Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Entgeltfortzahlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl.

Nr. 399/1974, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 775/1974, 621/1977, 664/1978 und 581/1980 wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1978 bleibt in Geltung.

  1. § 8 Abs. 7 hat zu lauten:

    „(7) Übersteigt die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge den Betrag von 129600 S in dem dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, für den die Leistung des Erstattungsbetrages beantragt wird, zweitvorangegangenen Kalendermonat, so haben die Träger der Krankenversicherung dem Arbeitgeber, abweichend von Abs. 1, insgesamt nur 80 vH des gemäß

    Abs. 1 lit. a fortgezahlten Entgelts zu erstatten."

  2. § 13 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 16

    beträgt die Höhe des Beitrages 3,2 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 des ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 lit. b ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen."

    Artikel II

    (1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

    (2) Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner...

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