Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 733/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 3 lit. d lautet:

    „d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)."

  2. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet:

    „(2) Die Familienbeihilfe beträgt für jedes Kind monatlich 1300 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.

    (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

    beträgt monatlich 1300 S; sie erhöht sich ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Vollwaise das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S.

    (4) Für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

    erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um 1550 S."

  3. Nach § 8 sind die §§ 9 bis 9 d einzufügen, die lauten:

    „§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter den folgenden Voraussetzungen

    (§§ 9 a bis 9 d) Anspruch auf einen Familienzuschlag von monatlich 200 S für jedes sich ständig im Inland aufhaltende Kind, für das ihnen Familienbeihilfe gewährt wird.

    § 9 a. Der Anspruch auf Familienzuschlag steht zu, wenn das Einkommen des auf die Familienbeihilfe Anspruchsberechtigten und seines Ehegatten

    (Lebensgefährten) folgende Grenze nicht überschreitet:

    bei Familien mit einem Kind jährlich 96000 S; für jedes weitere Kind erhöht sich diese Grenze um jährlich 18000 S. Die vorstehende Grenze gilt auch für Alleinerzieher, Vollwaisen (§ 6

    Abs. 1 und 2) oder Kinder nach § 6 Abs. 5.

    § 9 b. (1) Das Einkommen bildet den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2

    Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

    Nr. 400, die die im § 9 a genannten Personen in dem Kalenderjahr bezogen haben, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Familienzuschlag gestellt wird, zuzüglich jener Einkünfte, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 4 a, 5 a bis c sowie d, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt, 8 bis 11 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei sind.

    (2) Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.

    (3) Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist zur Feststellung des Einkommens der Einkommensteuerbescheid oder die Einkommensteuererklärung des Jahres heranzuziehen,

    das vor...

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