Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, wird wie folgt geändert:
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Im § 4 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
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Im § 5 Abs. 1 tritt anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck
„des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400".
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Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 3 tritt jeweils anstelle des Betrages von „2500 S" der Betrag von
„3500 S".
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In den §§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1
tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes 1988".
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Im § 10 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
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§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,
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aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der. Opferfürsorge,
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nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 221/1979,
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nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963
über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.
Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften."
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Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle des Ausdruckes
„nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956," der Ausdruck „nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,".
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Im § 17 Abs. 3 tritt anstelle des Ausdruckes
„nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 152/1956, oder des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974," der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.
Nr. 679,".
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Im § 30 a Abs. 4 tritt anstelle des Ausdruckes
„des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,"
der Ausdruck „des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76,".
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Im § 30 a Abs. 5 tritt anstelle des Ausdruckes
„des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/
1974" der Ausdruck „des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472".
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Im § 31 Abs. 2 letzter Satz tritt anstelle des Ausdruckes „die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe" der Ausdruck
„die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit".
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Im § 39 Abs. 5 lit. a tritt anstelle des Ausdruckes
„vor Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.
Nr. 443/1972 und BGBl. Nr....
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