Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 604/1987, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 4 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

  2. Im § 5 Abs. 1 tritt anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck

    „des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

    Nr. 400".

  3. Im § 5 Abs. 1 und im § 6 Abs. 3 tritt jeweils anstelle des Betrages von „2500 S" der Betrag von

    „3500 S".

  4. In den §§ 6 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 43 Abs. 1

    tritt jeweils anstelle des Ausdruckes „des Einkommensteuergesetzes 1972" der Ausdruck „des Einkommensteuergesetzes 1988".

  5. Im § 10 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

  6. § 16 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Familienbeihilfenkarte ist dem Anspruchsberechtigten auszufolgen, wenn dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 des Einkommensteuergesetzes 1988) bezieht oder Bezüge erhält a) aus der Arbeitslosenversicherung oder der Sozialhilfe,

    1. aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung oder aus der. Opferfürsorge,

    2. nach § 29 des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

      Nr. 221/1979,

    3. nach dem Bundesgesetz vom 4. Juli 1963

      über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.

      Nr. 174, oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften."

  7. Im § 17 Abs. 2 tritt anstelle des Ausdruckes

    „nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

    1956," der Ausdruck „nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,".

  8. Im § 17 Abs. 3 tritt anstelle des Ausdruckes

    „nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes,

    BGBl. Nr. 152/1956, oder des Zivildienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1974," der Ausdruck „nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.

    Nr. 679,".

  9. Im § 30 a Abs. 4 tritt anstelle des Ausdruckes

    „des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 241/1962,"

    der Ausdruck „des Schulpflichtgesetzes 1985,

    BGBl. Nr. 76,".

  10. Im § 30 a Abs. 5 tritt anstelle des Ausdruckes

    „des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/

    1974" der Ausdruck „des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472".

  11. Im § 31 Abs. 2 letzter Satz tritt anstelle des Ausdruckes „die Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe" der Ausdruck

    „die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit".

  12. Im § 39 Abs. 5 lit. a tritt anstelle des Ausdruckes

    „vor Abzug der in den Bundesgesetzen BGBl.

    Nr. 443/1972 und BGBl. Nr....

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