Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich geändert wird

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.

Nr. 745/1996, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,

BGBl. Nr. 783/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Die Worte „Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz“ in § 1 Abs. 1 und 3, § 2

    Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und 2 werden durch die Worte „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ und die Worte „Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz“

    in § 4 Abs. 3 und 4 und § 5 werden durch die Worte „Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

  2. Vor der Überschrift „Art und Aufbau der Datenübermittlung“ werden folgende Überschriften eingefügt:

    „1. Abschnitt Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation“

  3. Im § 6 wird der Abs. 2 mit „(3)“ bezeichnet; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

    „(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

    bis 2000 finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.“

  4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung „§ 11“, nach § 6 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

    „2. Abschnitt Dokumentation im Intensivbereich Intensivberichte

    § 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997

    bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998

    auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.

    (2) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds)

    festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind.

    Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem...

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