ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    DIE PARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

    IN ANBETRACHT der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

    ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu vermeiden, zu vermindern und zu überwachen,

    UNTER HINWEIS auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlußakte der Konferenz

    über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlußdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,

    IN ANERKENNUNG der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Maßnahmen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen.

    IN DEM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, Umweltfaktoren frühzeitig bei der Entscheidungsfindung ausdrücklich zu berücksichtigen, indem die Umweltverträglichkeitsprüfung auf allen geeigneten Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, daß erhebliche nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, minimiert werden,

    EINGEDENK der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf nationaler wie auch internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere der auf dem Seminar über Umweltverträglichkeitsprüfung

    (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Ministererklärung über umweltgerechte und dauerhafte Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen) –

    SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet 1. „Parteien“ die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anders definiert;

  3. „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist;

  4. „betroffene Partei“ die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts betroffen wird bzw.

    werden;

  5. „beteiligte Parteien“ die Ursprungspartei und die betroffene Partei edler Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen;

  6. „geplantes Projekt“ jedes Projekt oder jede größere Änderung eines Projekts, das der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt;

  7. „Umweltverträglichkeitsprüfung“ ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Projektes auf die Umwelt;

  8. „Auswirkungen“ jede Wirkung eines geplanten Projekts auf die Umwelt, ua. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima,

    die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige bauliche Anlagen oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomische Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;

  9. „grenzüberschreitende Auswirkungen“ jede nicht nur globale Auswirkung eines geplanten Projekts innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren realer Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;

  10. „zuständige Behörde“ die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw.

    sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein geplantes Projekt übertragen worden sind;

  11. „die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

    Artikel 2

    Allgemeine Bestimmungen

    (1) Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen eines geplanten Projekts.

    (2) Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I angeführten geplanten Projekten, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben können, die Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglicht.

    (3) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem

    Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

    (4) Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, daß die betroffenen Parteien von einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche,

    grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.

    (5) Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf,

    ob nicht in Anhang I angeführte geplante Projekte erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin angeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

    (6) Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts mitzuwirken und stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

    (7) Die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind zumindest auf Projektebene durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein,

    die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.

    (8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze,

    Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.

    (9) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, durch bi- oder multilaterale

    Übereinkommen strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,

    soweit dies zweckmäßig ist.

    (10) Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.

    Artikel 3

    Benachrichtigung

    (1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche,

    grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über das geplante Projekt informiert.

    (2) Die Benachrichtigung hat unter anderem folgendes zu enthalten:

    1. Angaben über das geplante Projekt, einschließlich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen,

    2. Angaben über die Art der möglichen Entscheidung und c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Stellungnahme gemäß Absatz 3

      unter Berücksichtigung der Art des geplanten Projekts;

      und kann die in Absatz 5 dieses Artikels angeführten Angaben umfassen.

      (3) Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.

      (4) Falls die betroffene Partei mitteilt, daß sie am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mitwirken will oder sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äußert, finden die nachstehenden Absätze 5, 6, 7 und 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.

      (5) Die Ursprungspartei übermittelt...

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