Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 28. November 1969 über die Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommission anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet:

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

  1. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen:

    Hochschule für Welthandel,

    Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz,

    Bundesanstalt für Leibeserziehung Wien,

    Hochschuldokumentation Wien.

    Überdies die Dienstbeurteilung der Beamten an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Wien sowie am Ost-Südost-Europa-Institut Wien.

    § 2. Der bei der Universität Graz errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten der Bundesanstalt für Leibeserziehung Graz, soweit sie nicht unter § 15

  2. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

    § 3. Der bei der Universität Innsbruck errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter

    § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

    zugewiesen:

    Universität Salzburg,

    Bundesanstalt für Leibeserziehung Innsbruck.

    § 4. Der bei der Technischen Hochschule Graz errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten der Montanistischen Hochschule Leoben, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

    § 5. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend angeführten Dienststellen und Dienstbereiche des Bundesministeriums für Unterricht,

    soweit sie nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8

    der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen:

    Landesschulrat für Burgenland und der diesem unterstehenden Dienststellen,

    Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

    Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

    Pädagogische Akademien des Bundes,

    Bundesheime und Sporteinrichtungen,

    Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.

    § 6. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates für Salzburg und der diesem unterstehenden Dienststellen, soweit sie nicht unter

    § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

    zugewiesen.

    § 7. Der beim Landesschulrat für Tirol errichteten Dienstbeurteilungskommission wird die...

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