Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung Â

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert: Â

1. Im § 5 Abs. 5 wird die Wendung „und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in der amtlichen Landeszeitung“

durch die Wendung „sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich“ ersetzt. Â

2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt: Â

„§ 8a. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art Â

es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d Â

StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er Â

1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen: Â

  1. den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;Â Â

  2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Â

    Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;Â Â

  3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften Â

    oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder Â

    zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder Â

    2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt. Â

    (2) Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen,

    um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Â

    Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten. Â

    § 8b. (1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen Â

    1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses; Â

    2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach Â

    den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15000 Euro beträgt, und Â

    zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen,

    zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme Â

    (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, Â

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    sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage)

    voraussichtlich mindestens 15000 Euro beträgt; oder Â

    3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Â

    der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient. Â

    Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass Â

    sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen

    über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Â

    Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen. Â

    (2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Â

    Lichtbildausweises oder – wo dies nicht möglich ist – einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise Â

    beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer Â

    staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild Â

    der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und – soweit dies nach dem Â

    Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist – auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise Â

    festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Â

    Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen. Â

    (3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut Â

    ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt Â

    oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt. Â

    (4) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, Â

    deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.

    § 8c. (1) Besteht in den Fällen des § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft Â

    der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der Â

    Rechtsanwalt hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu Â

    setzen (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Â

    Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Â

    Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Â

    Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung Â

    (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt seine Partei in Kenntnis setzen, Â

    soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen Â

    abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten. Â

    (2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft Â

    nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Â

    Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass Â

    dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert Â

    sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so Â

    darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Â

    Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen. Â

    (3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister Â

    für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Â

    Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein Â

    sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist Â

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    hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt Â

    seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen. Â

    (4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben,

    sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, Â

    dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen.

    Die Anordnung tritt im Ãœbrigen außer Kraft, Â

    1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder Â

    2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a Â

    StPO rechtskräftig entschieden hat.“ Â

    3. Dem § 9 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: Â

    „(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt Â

    dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Â

    Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei

    (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung Â

    entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen. Â

    (5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß Â

    §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder Â

    durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten)

    und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.“ Â

    4. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: Â

    „§ 9a. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten...

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