Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Grundbuchsgesetz, das Grundbuchsumstellungsgesetz und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2002)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Â

Das Gesetz vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das Â

gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), zuletzt geändert durch Â

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert: Â

In Art. XXXVI werden die Wortfolgen „die Gerichtsferien“ und „der Gerichtsferien“ durch „die verhandlungsfreie Zeit“ und „der verhandlungsfreien Zeit“ ersetzt. Â

Artikel IIÂ Â

Änderungen der Zivilprozessordnung Â

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 22 wird wie folgt geändert: Â

    1. In Abs. 1 wird die Wortfolge „bei der vor dem Prozeßgerichte anberaumten ersten Tagsatzung“ durch Â

      die Wortfolge „binnen vier Wochen mit Schriftsatz“ ersetzt. Â

    2. In Abs. 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „und dessen Ladung“ und im zweiten Satz die Wortfolge Â

      „noch vor der ersten Tagsatzung“. Â

  2. § 23 wird wie folgt geändert: Â

    1. In Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bei der Tagsatzung“. Â

    2. Abs. 2 hat zu lauten:Â Â

    „(2) Kommt infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Ãœbernahme des Prozesses durch den Auktor zustande, so hat der Vorsitzende auf Â

    entsprechenden Antrag den Beklagten noch vor der vorbereitenden Tagsatzung von der Klage zu entbinden.“

  3. § 24 Abs. 1 hat zu lauten: Â

    „(1) Erstattet der Auktor trotz gehöriger Aufforderung keinen Schriftsatz, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich in seinem Schriftsatz überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt,

    sich durch Befriedigung des Anspruchs des Klägers von der Klage zu befreien.“ Â

  4. In § 27 Abs. 2 entfällt die Wendung „auf die erste Tagsatzung“. Â

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  5. In § 31 Abs. 3 entfallen im ersten Satz die Wendung „bei der ersten Tagsatzung (§ 239) und“ sowie der Â

    zweite Satz. Â

  6. In § 45 wird die Wortfolge „bei der ersten Tagsatzung“ durch die Wortfolge „bei erster Gelegenheit“ Â

    ersetzt. Â

  7. In § 59 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der ersten Tagsatzung und vor Einlassung in die Hauptsache Â

    gestellt werden“ durch die Wortfolge „gestellt werden, bevor der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74) Â

    oder mündlich verhandelt“ ersetzt. Â

  8. § 65 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten: Â

    „Hat das Prozessgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat, so kann sie den Antrag beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts zu Protokoll erklären; im Fall Â

    des § 64 Abs. 1 Z 4 kann sie gemeinsam mit diesem Antrag die Klage, den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil oder den Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl zu Protokoll erklären.“ Â

  9. § 73 Abs. 2 hat zu lauten: Â

    „(2) Hat die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb deren sie die Klage zu beantworten, den Â

    Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl, die Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil frühestens Â

    mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, beziehungsweise mit dem Â

    Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird. Der Â

    Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts ist durch das Gericht zuzustellen.“ Â

  10. In § 178 werden Â

    1. vor dem bisherigen Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt; Â

    2. folgender Abs. 2 angefügt: Â

    „(2) Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren Â

    möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).“ Â

  11. § 179 hat zu lauten: Â

    „§ 179. Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand Â

    dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, Â

    insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft Â

    nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern Â

    würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Â

  12. § 180 Abs. 1 und 2 haben zu lauten: Â

    „(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung, er erteilt das Wort und kann es Â

    demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, er vernimmt die Personen, die zum Â

    Zweck der Beweisführung auszusagen haben, und verkündet die Entscheidung des Senates. Â

    (2) Der Vorsitzende kann den Parteien auftragen, binnen einer ihnen gleichzeitig zu setzenden Frist Â

    Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden und Augenscheinsgegenstände Â

    bei Gericht zu erlegen und den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift einzuvernehmender Zeugen Â

    bekannt zu geben. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne genügende Entschuldigung nicht fristgerecht nach, so kann dieses Vorbringen auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen oder die Unterlassung im Sinne des § 381 gewürdigt werden.“ Â

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  13. § 181 wird wie folgt geändert: Â

    1. Abs. 2 wird aufgehoben;Â Â

    2. die Absatzbezeichnung „(1)“ vor dem bisherigen Wortlaut des Abs. 1 entfällt. Â

  14. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt: Â

    „§ 182a. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer Â

    in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei Â

    erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert

    (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.“ Â

  15. § 183 Abs. 3 hat zu lauten: Â

    „(3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden.“

  16. In § 186 Abs. 2 werden die Zitate 㤤 179 Absatz 1, 181 Absatz 2 und 184 Absatz 2“ durch die Zitate Â

    㤤 180 Abs. 2 und 184 Abs. 2“ ersetzt. Â

  17. In § 193 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch einen ersuchten Richter“ durch die Wortfolge

    „außerhalb der Verhandlung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „der Beweisaufnahmeakten“ durch Â

    die Wortfolge „der Beweisergebnisse oder, wenn die Beweisaufnahme infolge Säumnis der Partei unterblieben ist,“ ersetzt. Â

  18. In § 195 wird die Wortfolge „vor den Bezirksgerichten dem Einzelrichter zu, vor welchem die mündliche Verhandlung stattfindet“ durch die Wortfolge „vor dem Einzelrichter diesem zu“ ersetzt. Â

  19. In § 198 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder das Urtheil in Gemäßheit des § 399 gefällt“. Â

  20. § 205 wird aufgehoben. Â

  21. § 206 zweiter Satz wird aufgehoben. Â

  22. In § 207 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ersten Tagsatzungen oder“. Â

  23. In § 208 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt: Â

      „2a. der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens sowie der wesentliche Â

    Inhalt des Prozessprogramms;“ Â

  24. In § 210 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses“. Â

  25. § 220 Abs. 2 hat zu lauten: Â

    „(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen Â

    dem Bund zu.“ Â

  26. Die Ãœberschrift nach dem Achten Titel vor § 221 hat zu lauten: Â

    „Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit“ Â

  27. § 222 hat zu lauten: Â

    „§ 222. Die Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist verhandlungsfrei“.

  28. § 223 wird wie folgt geändert: Â

    1. Abs. 1 hat zu lauten:Â Â

      „(1) Während der verhandlungsfreien Zeit werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In Â

      anderen Sachen dürfen Tagsatzungen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.“ Â

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    2. In Abs. 2 wird die Wortfolge „haben die Gerichtsferien“ durch die Wortfolge „hat die verhandlungsfreie Zeit“ ersetzt. Â

  29. § 224 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten: Â

    „Der Ausspruch, durch den eine Sache zur Ferialsache erklärt wird, bezieht sich immer nur auf die schon Â

    laufende, wenn er jedoch außerhalb der verhandlungsfreien Zeit gefasst wird, auf die nächstfolgende Â

    verhandlungsfreie Zeit.“ Â

  30. § 225 hat zu lauten: Â

    „§ 225. (1) Fällt der Anfang der verhandlungsfreien Zeit in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Â

    Frist in die verhandlungsfreie Zeit, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn Â

    noch übrigen Teil der verhandlungsfreien Zeit verlängert. Â

    (2) Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen Â

    ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl, der Frist zur Â

    Klagebeantwortung sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss.“ Â

  31. In § 229 Â

    1. wird in Abs. 1 Z 1 die Wortfolge „bei der Ladung zur ersten Tagsatzung oder bei der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung“ durch die Wortfolge „mit dem Auftrag zur Beantwortung der Klage oder bei Â...

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