Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten:

    „Konzessionserteilung

    § 2.  (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

    (2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

    (3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und  Auflagen versehen werden.

    (4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

  2. Den Sitz und die Rechtsform;

  3. die Satzung;

  4. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

  5. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

  6. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

  7. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

  8. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

    § 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

  9. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;

  10. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;

  11. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

  12. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

  13. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

  14. das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;

  15. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

  16. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

  17. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;

  18. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

  19. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

  20. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

  21. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht,

    eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

  22. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

  23. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

  24. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

    (2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

    Konzessionsrücknahme

    § 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, kann die Konzession zurücknehmen, wenn:

  25. Der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder 2. der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als einen Monat lang nicht ausgeübt worden ist.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn 1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,

  26. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

  27. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder 4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

    (3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluß

    des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung

    (§ 47 Abs. 1) geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

    (4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, der Ansicht, daß die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

    Erlöschen der Konzession

    § 5. (1) Die Konzession erlischt:

  28. Durch Zeitablauf;

  29. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

  30. mit ihrer Zurücklegung;

  31. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

  32. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens.

    (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Bescheid festzustellen. § 4

    Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

    (3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

    Beteiligungen

    § 6. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 unterliegt.

    (2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder

    überschritten werden, oder daß das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen...

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