Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 ? DVV 1981)

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1978,

wird verordnet:

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im

§ 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden

übertragen:

  1. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

  2. Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

  3. Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses,

  4. Feststellung des Ãœbertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

  5. Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

  6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

  7. Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung,

    der Entlassung und des Amtsverlustes,

  8. Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

  9. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

  10. Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

  11. Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

  12. Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

  13. Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,

  14. Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

  15. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

  16. Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

  17. Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,

  18. Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,

  19. Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,

  20. Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

  21. Feststellung des Arbeitserfolges,

  22. Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

  23. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung,

    der Vorrückung, ihrer Hemmung,

    Aufschiebung und Einstellung,

  24. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind...

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