Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 ? DVV 1981)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1978,
wird verordnet:
§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im
§ 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden
übertragen:
-
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,
-
Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,
-
Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses,
-
Feststellung des Ãœbertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
-
Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,
-
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,
-
Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung,
der Entlassung und des Amtsverlustes,
-
Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,
-
Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,
-
Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,
-
Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,
-
Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,
-
Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,
-
Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,
-
Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,
-
Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,
-
Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,
-
Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,
-
Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,
-
Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,
-
Feststellung des Arbeitserfolges,
-
Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,
-
Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung,
der Vorrückung, ihrer Hemmung,
Aufschiebung und Einstellung,
-
Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN