Bundesgesetz vom 12. März 1958 über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz ? DVG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des

öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses

(im folgenden „Dienstverhältnis"

genannt) zum Bund, den Ländern, Bezirken und Gemeinden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

—AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Stiftungen, Fonds und Anstalten Anwendung,

die von Organen des Bundes oder Personen

(Personengemeinschaften) verwaltet werden,

die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)

angelegenheiten und in Qualifikations(Dienstbeschreibungs)angelegenheiten finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung,

wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.

(4) Das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen

(Dienstaufträge) zu erteilen, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2. Zu §§ 2 bis 6 AVG. 1950.

(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind und die Zuständigkeit nicht nach § 3 des Lehrerdienstrechts-

Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, zu regeln ist, gelten die Vorschriften der folgenden Absätze.

(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen sind als oberste Dienstbehörden in erster Instanz zuständig; solche Zuständigkeiten können mit Verordnung ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden.

In einem solchen Fall ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.

(3) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten,

die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Vorstand der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind,

wird durch Verordnung festgestellt. Das Redit des Vorstandes der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend,

bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde,

so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(5) Bei...

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