Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1985) und das Richterdienstgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

  1. § 65 Abs. 1 lautet:

    „(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr 1. 30 Werktage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren,

  2. 36 Werktage a) bei einem Dienstalter von 25 Jahren,

    1. für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe,

    dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenußfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß

    begründenden Zulagen um höchstens 25 S unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt."

  3. Im § 137 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesstrombauamtes"

    durch den Ausdruck „der Wasserstraßendirektion,

    der Bundesbaudirektion Wien" ersetzt.

  4. Anlage 1 Z 1.2 lautet:

    „1.2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die die im § 23 des Verwaltungsakademiegesetzes,

    BGBl. Nr. 122/1975, vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen."

  5. In der Anlage 1 wird der Z 4.3 lit. c in der Spalte „Erfordernis" angefügt:

    „die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem § 4 Abs. 3 Rechnung getragen wird;"

  6. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 6.5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; der Z 6.5

    wird angefügt:

    „e) Baggermeister, Schiffsführerpatent für die Führung eines Arbeitsbootes mit Außenbordmotor,

    Absolvierung der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung für Matrosen und eines Erste-Hilfe-Kurses sowie langjährige nautische Praxis als Matrose und Bootsmann und langjährige Erfahrung im Betrieb mit Baggern zur Erzielung hoher Baggerleistungen."

  7. In der Anlage 1 Z 7.5 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „Baggermeister,".

  8. Anlage 1 Z 22.6 lautet in der Spalte „Verwendung":

    „22.6. Lehrer an Berufspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten (im Rahmen der Aus- und Fortbildung für Lehrer an berufsbildenden Schulen) in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen (ausgenommen

    ,Fachdidaktik mit schulpraktischen Ãœbungen'),

    sofern sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II...

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