Bundesgesetz vom 27. Juni 1985, mit dem das Wehrgesetz 1978, das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 an das Heeresdisziplinargesetz 1985 angepaßt werden (Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz ? HDAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderung des Wehrgesetzes 1978

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 577/1983 und 457/1984 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 43 Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.

  2. Im § 47 Abs. 7 hat die Z 5 wie folgt zu lauten:

    „5. im Disziplinarverfahren;"

  3. Der § 52 Abs. 2 hat wie folgt zu lauten:

    „(2) Disziplinarvorgesetzte (§§ 15 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes 1985) haben hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-

    Dienstrechtsgesetz 1979. Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen kommt hinsichtlich der ihnen unterstellten Beamten,

    die nicht Soldaten sind, auch den Einheitskommandanten

    (§§ 14 und 16 des Heeresdisziplinargesetzes 1985) zu. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt."

  4. Der § 52 Abs. 3 hat zu entfallen.

    ARTIKEL II

    Änderung des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland Der § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971,

    370/1975 und 577/1983 hat zu lauten:

    „§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen,

    die während einer Dienstleistung in einer gemäß

    § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/

    1965 gebildeten Einheit von Soldaten (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  5. Disziplinarvorgesetzter a) aller der entsendeten Einheit angehörenden Soldaten ist der Vorgesetzte dieser Einheit,

    soweit für sie nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist,

    1. des Vorgesetzten der entsendeten Einheit ist der Bundesminister für Landesverteidigung.

    Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der lit. a abweichende Regelung als notwendig,

    so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Für die auf diese Weise bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.

  6. Zuständige Disziplinarkommission erster Instanz ist die...

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