Verordnung der Bundesregierung vom 13. Mai 1958 über die Dienstzweige und die Anstellungserfordernisse der Bundeslehrer (Lehrer-Dienstzweigeverordnung).

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, im Zusammenhang mit Artikel II des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet:

Abschnitt I.

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige für Bundeslehrer,

ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die

— abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Bundesdienst — die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

Abschnitt II.

Dienstzweige.

§ 2. Die Dienstzweige der Bundeslehrer und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte „Lehrer-Dienstzweigeordnung" bestimmt.

Abschnitt III.

Anstellungserfordernisse.

§ 3. (1) Die in den Abschnitten I der Lehrer-

Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten II der Lehrer-Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige etwas anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Lehrer-Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse.

die für einzelne Dienstzweige neben den in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I der Lehrer-Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

§ 4. (1) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Bundeslehrer eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse,

wenn sich der Lehrer im provisorischen Dienstverhältnis befindet, einer Anstellung, wenn er sich aber im definitiven Dienstverhältnis befindet, einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig zurückzulegen.

(3) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder mit einer gewerberechtlichen oder gewerberechtlich gleichzuhaltenden Prüfung oder mit einer...

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