Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 28. November 1969 über die Zuweisung von Disziplinarsachen bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommission 1. Instanz anderer Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des BGBl. Nr. 148/1969, wird verordnet:

§ 1. Der bei der Universität Wien errichteten Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend angeführten Dienststellen und Dienstbereiche des Bundesministeriums für Unterricht zugewiesen:

Technische Hochschule Wien,

Tierärztliche Hochschule Wien,

Hochschule für Bodenkultur Wien,

Hochschule für Welthandel Wien,

Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Linz,

Bibliotheken an der Universität Wien und den vorgenannten Hochschulen,

Österreichische Nationalbibliothek Wien,

Bundesstaatliche Studienbibliothek Linz,

Österreichische Phonothek,

Hochschuldokumentation Wien,

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien,

Geologische Bundesanstalt Wien,

Akademie der bildenden Künste,

Kunstakademien,

Hofmusikkapelle,

Museen,

Bundesdenkmalamt,

Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild und Bildungsfilm,

Stadtschulrat für Wien und der ihm unterstehenden Dienststellen,

Landesschulräte für Niederösterreich, Oberösterreich und Burgenland sowie der diesen unterstehenden Dienststellen,

Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

Pädagogische Akademien des Bundes,

Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen,

Bundesheime und Sporteinrichtungen.

Überdies die Disziplinarsachen der Beamten an der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Wien sowie am Ost-Südost-Europa-Institut Wien.

§ 2. Der bei der Universität Graz errichteten Disziplinarkommission 1. Instanz werden die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten der nachstehend angeführten Dienststellen zugewiesen:

Technische Hochschule Graz,

Montanistische Hochschule Leoben,

Universitätsbibliothek Graz und Bibliotheken an den vorgenannten Hochschulen,

Bundesstaatliche Studienbibliothek Klagenfurt.

§...

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