Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002)

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird verordnet:

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte aus dem Planstellenbereich der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres oder aus dem Planstellenbereich des Bundesasylamtes verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesen Planstellenbereichen unverschuldet geraten sind.

§ 2. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte aus dem Planstellenbereich der Bundesgendarmerie verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem Gendarmeriejubiläumsfonds 1949 zu. Sie sind zur Linderung von Notlagen zu verwenden,

in die Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind.

§ 3. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. l Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte aus dem Planstellenbereich der Bundespolizei verhängt worden sind, fließen nach ihrer Hereinbringung dem Wohlfahrtsfonds der...

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