Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, wird verordnet:

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung 0002 Gebäudetechnik 0003 Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik 0004 Software Engineering 0009 Fertigungsautomatisierung 0011 Elektronik 0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge 1. Grundlagenfächer,

  1. fachspezifische Ergänzungsfächer und 3. Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

    (2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-Organisationsgesetzes,

    BGBl. Nr. 258/1975,  nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den  zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

    § 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterwochenstunden zu enthalten:

    Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet    Semesterwochenstunden 1. Gebäudetechnik Mathematik 6–12

    Physik 4–81

    Grundlagen des Bauwesens 4–10

    Grundlagen des Maschinenbaues 4–81

  2. Automatisierte Anlagen- und Mathematik 6–12

    Prozeßtechnik Physik 4–81

    Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

  3. Software-Engineering Mathematik 6–12

    Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

    Technische Informatik 6–12

  4. Fertigungsautomatisierung Mathematik 6–12

    Grundlagen des Maschinenbaus 6–12

    Grundlagen der Elektrotechnik 4–81

  5. Elektronik Mathematik 6–12

    Physik 4–81

    Grundlagen der Elektrotechnik 6–12

  6. Präzisions-, System- und Infor- Mathematik 6–12

    mationstechnik Physik 4–81

    Mechanik 4–81

    Grundlagen der Elektrotechnik 4–81

    § 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer...

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