Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
252. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6/2007 und das Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0246 | Mechatronics |
0249 | Informatik |
0266 | Energie- und Umweltmanagement |
0267 | Gebäudetechnik und Gebäudemanagement |
0275 | Mechatronik/Mikrosystemtechnik |
0277 | Informationstechnik |
0292 | Bauingenieurwesen - Projektmanagement |
0310 | Health Care IT |
0329 | Gesundheits- und Rehabilitationstechnik |
0331 | Mechatronik/Robotik |
0334 | Intelligent Transport Systems |
0528 | Systems Design |
0567 | Embedded Systems Design |
Verlängertes Doktoratsstudium
§ 2. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
0262 | Telekommunikation und Medien |
0328 | Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology |
0332 | Technisches Umweltmanagement |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 3. (1) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 2 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge
1. | Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden |
2. | fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden |
3. | Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden |
zu absolvieren. |
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat unter Berücksichtigung der durch den Doktoratsstudienplan der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen und nach Beratung mit der oder dem Studierenden und der Betreuerin...
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