Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969, mit dem das Dorotheums-Bedienstetengesetz neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Dorotheums-Bedienstetengesetz, BGBl.

Nr. 194/1968, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/1969 und 228/1969, wird abgeändert wie folgt:

Im § 2 Abs. 3 hat der zweite Satz zu lauten:

„Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt ab 5. Jänner 1970 der 186ste Teil des Monatsbezuges."

Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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