Dritte Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit je im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zur Durchführung von Artikel XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (Schiedsgerichtsgebührenverordnung ? SchGVO)

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Auf Grund des Artikels XIII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002, wird verordnet: Â

§ 1. Die Gebühren der Schiedsgerichte für die Wiener Börse (Wertpapierbörse und Warenbörse) Â

werden wie folgt festgesetzt:Â Â

  1. Klagegebühr und Verhandlungsgebühr Â

    Die Klagegebühr und die Verhandlungsgebühr werden nach dem auf 1 € abgerundeten Wert des Â

    Streitgegenstandes (§§ 54 bis 60 JN) bemessen. Â

    1. Die Klagegebühr beträgt 5%, mindestens jedoch 500 €. Â

        Die Klagegebühr ist von der klagenden Partei bei Ãœberreichung der Klage zu erlegen. Â

    2. Die Verhandlungsgebühr beträgt 2,5%, mindestens jedoch 250 €. Â

      Wird dem Schiedsgericht vor der Verhandlung eine Einschränkung des Klagebegehrens angezeigt, Â

      so ist dies bei der Bemessung der Verhandlungsgebühr zu berücksichtigen. Â

      Bei Einschränkung auf Prozesskosten beträgt die Verhandlungsgebühr 42 €. Â

      Bei fortgesetzten Verhandlungen kann das Schiedsgericht in besonderen Fällen bestimmen, dass die Â

      zu entrichtende Gebühr ermäßigt werde oder ganz zu entfallen habe. Â

      Die Verhandlungsgebühr ist von der klagenden Partei vor der Verhandlung zu erlegen. Â

      Der sich nach lit. a und b ergebende Gebührenbetrag ist auf volle Euro abzurunden. Â

  2. Vergleichsgebühr Â

    Für die Aufnahme eines schiedsgerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Verhandlung (§§ 36 bis 38 Â

    Schiedsgerichtsordnung) hat jene Partei, welche nach diesem Vergleich eine Zahlung oder Leistung zu Â

    erhalten hat, eine Gebühr in der Höhe einer Verhandlungsgebühr (Z 1 lit. b) zu entrichten. Â

  3. Barauslagenersatz Â

    Außer den Gebühren nach Z 1 und 2 sind dem Schiedsgericht die von...

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