Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung)
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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Zugangsvoraussetzungen Â
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Â
Ausbildung im Medienbereich liegt und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â
deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions-Â Â
und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Â
und Â
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eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â
Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und Â
Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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Zeugnisse über Â
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die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder Â
einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und Â
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eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â
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das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â
als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder Â
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Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â
der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige...
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