Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller (Drucker und Druckformenhersteller-Verordnung)

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Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Drucker und Druckformenhersteller (§ 94 Z 15 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Â

      Ausbildung im Medienbereich liegt und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder Â

  2. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, Â

      deren Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmanagement bzw. Reproduktions-Â Â

      und Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, Â

      und Â

    2. eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder Â

  3. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Â

      Ausbildung im Bereich Medientechnik und Medienmangement bzw. Reproduktions- und Â

      Drucktechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  4. Zeugnisse über Â

    1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Druckvorstufentechniker oder Â

      einem anderen dem Gewerbe der Drucker und Druckformenhersteller entsprechenden Lehrberuf mit Ausnahme des Lehrberufes Kupferdrucker und Â

    2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder Â

  5. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder Â

  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter oder Â

  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder Â

    als Betriebsleiter, wenn der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung wie in Z 1a, 2a, 3a oder 4a oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachweist, oder Â

  8. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn Â

    der Gewerbeanmelder für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige...

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