Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen:

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 403/1977,

wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 98 bis 100 haben zu lauten:

    „§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Art und Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, besonders auch die gewährten Unterhaltsleistungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

    § 99. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen

    (§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.

    § 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb.

    Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach

    § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt,

    soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis

    übersteigt."

  2. Der Abs. 1 des § 757 hat zu lauten:

    „Der Ehegatte des Erblassers ist neben ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil,

    der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen wurde.

    Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden,

    so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß."

  3. Der § 758 hat zu lauten:

    „§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (Hausrat),

    neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für den eigenen, seinen bisherigen Lebensverhältnissen angemessenen Bedarf Nötige."

  4. Der § 762 hat zu lauten:

    „§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,

    und der Ehegatte."

  5. Der § 765 hat zu lauten:

    „§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre."

  6. Der § 769 hat zu lauten:

    „§ 769. Aus den gleichen Gründen können auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden;

    der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben."

  7. Der § 781 hat zu lauten:

    „§ 781. Werden der Ehegatte oder die Eltern mit Stillschweigen übergangen, so können sie nur den Pflichtteil fordern."

  8. Der § 785 hat zu lauten:

    „§ 785. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,

    der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist.

    Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen,

    die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind.

    In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt,

    die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen,

    die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind."

  9. Der § 789 hat zu lauten:

    „§ 789. Überhaupt sind in den Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758)

    erhält."

  10. Der § 796 samt der dazugehörenden Randschrift hat zu lauten:

    „und des Ehegatten auf den Unterhalt

    § 796. Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht,

    an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen,

    was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung,

    als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch

    öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit,

    die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann."

  11. Die Randschrift zum § 1237 hat als Überschrift zu lauten:

    „5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand"

  12. Der zweite Satz des § 1237 wird aufgehoben.

  13. Die §§ 1238 bis 1241 werden aufgehoben.

  14. Nach dem § 1486 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „§ 1486 a. Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in drei Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist."

  15. Dem § 1495 wird folgender zweiter Satz angefügt:

    „Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung so lange gehemmt, als zwischen den Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung

    über einen Anspruch im Sinn des § 100

    anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird."

    ARTIKEL II

    Änderungen des Ehegesetzes Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl.

    I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/

    1977, wird wie folgt geändert:

  16. Im § 46 werden die Worte „gerichtliches Urteil" und „des Urteils" durch die Worte „gerichtliche Entscheidung" beziehungsweise „der Entscheidung" ersetzt.

  17. Die Abs. 1 und 2 des § 55 haben zu lauten:

    „§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.

    Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben,

    wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß

    die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.

    (2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben,

    wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

    Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen."

  18. Nach dem § 55 wird folgende Bestimmung eingefügt:

    „Einvernehmen

    § 55 a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.

    (2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Zuteilung der aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.

    Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung vorbehalten.

    (3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

    Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten."

  19. Im Abs. 2 des % 61 hat die Wendung „und 55" zu entfallen.

  20. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Wird die Ehe nach % 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen."

  21. Der § 66 hat zu lauten:

    „§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen,

    den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren."

  22. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten:

    „(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann."

  23. Im Abs. 1 des § 69 hat die Wendung

    „und 55" zu entfallen.

  24. In den § 69 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

    „(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61

    Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der §...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT