Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über die Eichung von Binnenschiffen (Schiffseichverordnung)

Auf Grund der §§ 92 Abs. 5, 93 Abs. 3 und 94

Abs. 2 des Schiffahnsgesetzes 1990, BGBl.

Nr. 87/1989, wird verordnet:

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990,

BGBl. Nr. 87/1989, genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Schiffseichpflicht

§ 2. Fahrzeuge (§ 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) auf den im § 1 genannten Gewässern bedürfen der Schiffseichung durch die Behörde.

Ausnahmen

§ 3. (1) Eine Eichung nach § 2 ist nicht erforderlich für 1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, die österreichische Wasserstraßen befahren;

  1. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen,

    sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

  2. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Wasserverdrängung bei tiefster Eintauchung nicht mehr als 10 Tonnen beträgt;

  3. Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

  4. Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres;

  5. österreichische Seeschiffe (§ 2 des Seeschifffahrtsgesetzes,

    BGBl. Nr. 174/1981).

    (2) Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 können

    über Antrag geeicht werden.

    Arten der Eichung

    § 4. (1) Bei Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt.

    (2) Bei Fahrzeugen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung und in der Leerebene oder nur in einer dieser Ebenen festgestellt; die Tragfähigkeit kann auf Antrag ermittelt werden.

    ABSCHNITT 2

    Eichverfahren Antrag

    § 5. (1) Die Neu- bzw. Nacheichung eines Fahrzeuges sowie die Verlängerung eines Eichscheines erfolgt über Antrag des Verfügungsberechtigten durch die Behörde; der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

    (2) Die Neueichung eines Fahrzeuges ist vom Verfügungsberechtigten spätestens zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem er um Zulassung des Fahrzeuges ansucht.

    (3) Der Antrag auf Verlängerung eines Eichscheines ist spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Geltungsdauer zu stellen.

    Voraussetzungen

    § 6. (1) Voraussetzungen für eine Eichung sind,

    daß

  6. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1

    gestellt wird;

  7. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchs-

    stoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;

  8. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;

  9. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.

    Eichschein

    § 7. (1) Die Behörde stellt für jedes von ihr geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar 1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2;

  10. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3.

    (2) Ãœber jede Eichung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.

    (3) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.

    (4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten,

    bleibende Formänderungen) erfährt, daß

    die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen.

    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, so sind diese von Amts wegen zu

    überprüfen.

    (5) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet,

    einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.

    Verlängerung des Eichscheines

    § 8. (1) Die Geltungsdauer eines Eichscheines ist zu verlängern, wenn nach einer Überprüfung an Bord und nach einer von der Behörde für notwendig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheines zugrundeliegende Eichakte festgestellt wird, daß die Angaben des Eichscheines gültig bleiben.

    (2) Zur Überprüfung, ob die Angaben des Eichscheines gültig bleiben, werden 1. Länge, Breite und Leereintauchtiefe an der Stelle jeder Eichmarke kontrolliert und 2. in Fällen, in denen das Fahrzeug bleibende Formänderungen aufweist, die betreffenden Breiten kontrolliert und mit den Berechnungsunterlagen der letzten Eichung verglichen, um festzustellen, ob diese Formänderungen vor oder nach der Eichung eingetreten sind. Die Angaben des Eichscheines sind nicht mehr als gültig anzusehen, wenn die auf Grund von Veränderungen der Leertauchung oder bleibender Veränderungen der Abmessungen des Fahrzeugskörpers errechnete größte Wasserverdrängung oder größte Tragfähigkeit um mehr als die in § 14 angegebenen Fehlergrenzen von den bei der letzten vollständigen Eichung festgestellten Werten abweichen.

    (3)...

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