Bundesgesetz vom 19. März 1981 über die Seeschiffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschiffahrtsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.

    Begriffsbestimmungen

    § 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. „Österreichisches Seeschiff":

    ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;

    1. „Seeschiff": ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff,

      Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug).

      Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp,

      der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;

    2. „Fahrgastschiff": ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

    3. „Frachtschiff": ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;

    4. „Jacht": ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

    5. „Sonderfahrzeug": ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,

      b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,

      c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,

      d) schwimmendes Gerät, wie Bagger,

      Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;

    6. „Reeder": der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden

      österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);

    7. „Seeschiffsregister": das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis

      österreichischer Seeschiffe;

    8. „Registerhafen": der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;

    9. „Seebrief": die vom Bundesministex für Verkehr nach dem Muster der Anlage zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;

    10. „Konsul": eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.

      Flaggenführung und Reedereizeichen

      § 3. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden;

      sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht fähren.

      (2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten,

      waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.

      (3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.

      (4) Die Führung von Reedereiflaggen und

      -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

      Die Genehmigung darf nur erteilt werden,

      wenn das Bild der Flaggen b2w. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß

      gibt.

      Kennzeichen

      § 4. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

      (2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik

      Österreich nicht abträglich ist.

      (3) Der Name des Registerhafens „Wien" ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des

      österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

      (4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

      (5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr zur Berichtigung einzureichen.

      Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich

      § 5. Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein

      österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen,

      die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei,

      die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.

      Gerichtliche Zuständigkeit

      § 6. (1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm)

      in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren,

      die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.

      (2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen,

      daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.

      (3) Ist eine strafbare Handlung auf einem

      österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein

      österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.

      n. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung Allgemeines

      § 7. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen;

      sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.

      (2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.

      (3) Das Bundesministerium für Verkehr hat

      über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.

      (4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.

      Zulassung zur Seeschiffahrt

      § 8. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,

    11. einer natürlichen Person, wenn sie a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

      b) in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist; als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß §§ 158 bis 161 des Strafgesetzbuches,

      BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben,

      der Abgabenhehlerei nach

      § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,

      BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach

      § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes,

      BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn

      über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 10000 S oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,

      c) ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat und d) zu mehr als 75 vH Eigentümer des Seeschiffes ist;

    12. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,

      wenn mehr als 75 vH ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie alle zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß

      Z 1 lit. d erfüllt;

    13. einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer leitenden Organe

      (wie Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat)

      einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 75 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz im Inland hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt. Sofern eine Aktiengesellschaft Eigentümer ist, müssen die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten und die Übertragung nach der Satzung an die...

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