Kundmachung des Bundeskanzlers vom 21. Juli 1988 über die Aufhebung einiger Worte in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

.

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 1988, G 97-100/88-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 13. Juli 1988, die Wortfolge

„a) einen Tag oder b) zur Sicherung eines Konzerts, einer Vorstellung, einer laufenden Filmproduktion,

einer Rundfunk- oder Fernsehlifesendung drei Tage" in § 3 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT