Bundesgesetz vom 7. November 1978, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972 geändert wird (Einkommensteuergesetz-Novelle 1978)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/

1974, 335/1975, 391/1975, 636/1975, 143/1976,

664/1976, 320/1977, 645/1977 und 280/1978

wird wie folgt geändert:

  1. Die Z. 5 des § 3 hat zu lauten:

    „5. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden,

    sowie Beihilfen der im § 4 Abs. 4 Z. 5 genannten Institutionen, sofern hiedurch die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche oder gewerbliche Forschung geschaffen werden, weiters Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz,

    BGBl. Nr. 421/1969, und nach dem Schülerbeihilfengesetz,

    BGBl. Nr. 253/1971,".

  2. Dem § 9 werden als Abs. 4 bis 9 angefügt:

    „(4) Rücklagen (steuerfrei gelassene Beträge)

    gemäß den Abs. 1 bis 3, die zu Lasten der Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit gebildet und nicht bis zum Ablauf des ihrer Bildung folgenden vierten Jahres bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 insoweit nicht gewinnerhöhend aufzulösen, als sie 5 v. H. des ihrer Bildung zugrunde gelegten Gewinnes (Abs. 1 und 3) nicht

    übersteigen und in diesem Jahr österreichische festverzinsliche Wertpapiere angeschafft werden,

    die im Anschaffungsjahr begeben wurden; dabei gelten die Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge)

    in Höhe der Anschaffungskosten dieser Wertpapiere als bestimmungsgemäß verwendet.

    Wertänderungen der nach dieser Bestimmung angeschafften Wertpapiere sind steuerlich nicht zu berücksichtigen; eine Übertragung stiller Rücklagen (§ 12) auf solche Wertpapiere ist nicht zulässig.

    (5) Voraussetzung für die Verwendung der Rücklagen (steuerfrei gelassenen Beträge) im Sinne des Abs. 4 ist, daß die Wertpapiere bei einer inländischen Kreditunternehmung hinterlegt und in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen werden. Aus dieser Aufzeichnung müssen die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag der Wertpapiere, deren Bezeichnung,

    die gemäß Abs. 4 verwendeten Rücklagenbeträge

    (steuerfrei gelassenen Beträge), der Tag der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder der Entnahme aus dem Depot (Abs. 6)

    sowie die Anschaffungskosten und der Anschaffungstag nachgeschaffter Wertpapiere (Abs. 7)

    klar ersichtlich sein.

    (6) Werden die gemäß Abs. 4 angeschafften Wertpapiere entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder dem Depot des Steuerpflichtigen entnommen oder wird die Aufzeichnung (Abs. 5)

    trotz Aufforderung nicht vorgelegt, dann sind die verwendeten Rücklagenbeträge (steuerfrei gelassenen Beträge) um 20 v. H. zu erhöhen und in dem betreffenden Jahr nachzuversteuern. Die Bestimmung des § 37 Abs. 1 ist auf nachzuversteuernde Beträge nicht anwendbar; dies gilt nicht bei Tod des Steuerpflichtigen. Die Erhöhung des nachzuversteuemden Betrages unterbleibt insoweit, als der Veräußerungserlös zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder im Sinne des § 119 oder zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des

    § 34 verwendet wird, weiters wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung oder Entnahme aus dem Depot berufsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder wenn die

    Ãœbertragung oder Entnahme aus dem Depot infolge Todes des Steuerpflichtigen erfolgt.

    (7) Eine Nachversteuerung (Abs. 6) unterbleibt insoweit, als die Wertpapiere (Abs. 4)

    getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 sind auf solche...

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