Bundesgesetz vom 8. Juni 1971 über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368/1925 etwas anders vorsieht.

Artikel II Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen

§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang,

eine mittlere Schule oder eine höhere Schule besuchen,

haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.

(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.

(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt nicht einen Anspruch des Schülers auf Unterhalt.

(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl.

Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen, sowie die Försterschulen im Sinne des Forstrechts-

Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

die öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in einem oder mehreren Unterrichtsjahren ein Unterrichtsausmaß

in den Pflichtgegenständen von mindestens 1500 Unterrichtsstunden bei mindestens 30 Wochenstunden umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die

öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Lehranstalten für gehobene Sozialberufe.

(5) Wenn für eine Privatschule a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß

§ 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.

Voraussetzungen

§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1

genannten Bedingungen, daß der Schüler.

a) bedürftig ist,

b) zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und c) die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.

(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen,

wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig,

wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritt zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.

(4) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer Übergangsstufe oder des Polytechnischen Lehrganges gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.

Beurteilung der Bedürftigkeit

§ 3. (1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind der Familienstand und das Einkommen, der nach § 6 bzw. § 8 zu berücksichtigenden Personen maßgebend. Hinsichtlich des Familienstandes ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beurteilung des Anspruches auszugehen. Hinsichtlich des Einkommens ist vom abgelaufenen Kalenderjahr auszugehen, bei Personen jedoch,

die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen ein Steuerbescheid für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr,

für das ein Steuerbescheid zugestellt worden ist.

(2) Das Einkommen ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Steuerbescheides und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden Stelle(n) zu erbringen. Personen,

die sowohl zur Einkommensteuer veranlagt werden als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, haben eine Bestätigung vorzulegen,

die sich auf jenes Kalenderjahr bezieht,

für welches der neueste Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Über Sonderausgaben sowie allfällige steuerfreie und ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können,

insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch den Tod, eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze...

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