Bundesgesetz, mit dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird

89. Bundesgesetz, mit dem eine einmalige Zuwendung für Frauen als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Als Anerkennung für ihre besonderen Leistungen beim Wiederaufbau der Republik Österreich kann Frauen, die vor dem 1. Jänner 1951 mindestens ein Kind in Österreich zur Welt gebracht oder ein vor diesem Zeitpunkt geborenes Kind in Österreich erzogen haben und österreichische Staatsbürgerinnen sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel eine einmalige Zuwendung gewährt werden, wenn sie oder ihre Ehegatten eine Ausgleichszulage aus der gesetzlichen Sozialversicherung, eine einkommensabhängige Leistung nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, eine Dauerleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach einem der Sozialhilfegesetze der Bundesländer oder ein vergleichbares Einkommen beziehen.

§ 2. (1) Die Zuwendung gemäß § 1 beträgt 300 Euro. Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.

(2) Die Zuwendung wird gewährt, wenn die Zuwendungswerberin das Ansuchen um Gewährung der Zuwendung unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das für die Entscheidung über die Zuwendung zuständig ist, einbringt.

(3) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Erfolgt die Einbringung des Ansuchens erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, wird die Zuwendung geleistet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine frühere Einbringung aus triftigen Gründen nicht möglich war.

§ 3. Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds...

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