Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung ? FOnV)

Auf Grund der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet:

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für 1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen.

  1. Anbringen betreffend Vollmachten.

    § 2. (1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 13 DSG) der Abgabenbehörden des Bundes.

    (2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

    1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.

    § 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:

  2. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 23 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung)

    eingetragenen berufsbefugten Personen und Personengemeinschaften.

    § 4. (1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinn dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.

    (2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben;

    die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.

    (3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinn des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten...

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