Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 ? FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit zuläßt, ist zu versagen, es sei denn, es handelt sich um die Aufenthaltserlaubnis für Rotationsarbeitskräfte (§ 7 Abs. 4 Z 2) oder um eine Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige,

    die als Grenzgänger (§ 1 Abs. 11), Pendler (§ 1 Abs. 12), Saisonarbeitskräfte (§ 9), kurzfristig Betriebsentsandte

    (§ 18 Abs. 1 und 12 AuslBG), Volontäre oder Praktikanten (§ 3 Abs. 5 oder 9 AuslBG) oder kurzfristig Kunstausübende (§ 90 Abs. 4) erwerbstätig sind, ohne im Bundesgebiet an einem Wohnsitz niedergelassen zu sein.“

  2. In § 90 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

    „5“:

    „(4) Handelt es sich bei einem Antrag gemäß Abs. 3 um einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte (§ 9) oder kurzfristig Betriebsentsandte (§ 18 Abs. 1 und 12

    AuslBG) und liegen die Sicherungsbescheinigung, die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung oder die Entsendebestätigung vor, so ist die Berufsvertretungsbehörde ermächtigt, eine Aufenthaltserlaubnis mit der Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten zu...

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