Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juni 1990, mit der die Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes geändert wird

Auf Grund der §§ 22 c Abs. 1 und 2 und 24 Abs. 1

des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988,

unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl.

Nr. 2/1984, idF BGBl. Nr. 399/1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 6 Abs. 3 lautet:

    „(3) Zur Berechnung der Einsatzzeit nach § 21

    Abs. 5 dritter Satz des Arbeitnehmerschutzgesetzes ist für den die Zahl 1000 übersteigenden Anteil die Verhältniszahl zwischen Arbeitern und Angestellten heranzuziehen. Der Ermittlung der Einsatzzeit in.

    Stunden/Woche nach § 21 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sind 50 Arbeitswochen/Jahr zugrunde zu legen."

  2. § 6 Abs. 5 lautet:

    „(5) Der über die betriebliche Normalarbeitszeit hinausgehende Teil der Einsatzzeit nach § 21 Abs. 5

    des Arbeitnehmerschutzgesetzes darf auf mehrere weitere Sicherheitstechniker nur aufgeteilt werden,

    wenn und insoweit dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist oder wenn die Übertragung einzelner Aufgaben auf bestimmte Personen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes liegt."

  3. § 7 Abs. 6 entfällt.

  4. § 8 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

    „Soweit es nach Art und Größe des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des sicherheitstechnischen Dienstes notwendig ist, insbesondere wenn die sich aus § 21 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes ergebende Einsatzzeit die betriebliche Normalarbeitszeit übersteigt, müssen dem sicherheitstechnischen Dienst neben dem leitenden Sicherheitstechniker auch noch weitere Sicherheitstechniker angehören; hinsichtlich der Anforderungen an diese Sicherheitstechniker gilt Abs. 1"

  5. § 9 Abs. 4 und 5 lautet:

    „(4)...

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