Bundesgesetz vom 21. Jänner 1988 über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-

Arbeitsinspektorat" bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates umfaßt:

  1. a) alle Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes,

    BGBl. Nr. 60/1957, unterliegen, einschließlich deren Kraftfahrbetrieben,

    1. alle Betriebe von Eisenbahnunternehmen,

      soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe,

      um bergbauliche oder um land- oder forstwirtschaftliche Betriebe handelt;

    2. bei Schlaf- oder Speisewagenunternehmen alle Tätigkeiten, die bei oder in Zügen durchgeführt werden, und bei sonstigen Unternehmen alle Tätigkeiten, die in Zügen durchgeführt werden.

  2. a) die Post- und Telegraphenverwaltung und deren Kraftfahrbetriebe, ohne Rücksicht darauf, ob die Tätigkeit der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen ist, und alle Arbeiten, die von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie ausgeführt werden;

    1. alle Betriebe, auch wenn sie nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung in eigener Regie geführt werden, sich jedoch in deren Gebäuden oder auf deren Grundstücken befinden und ausschließlich für ihre oder ihrer Bediensteten Zwecke tätig sind.

  3. die Radio Austria AG und die von dieser unterhaltenen Neben- und Hilfsbetriebe.

  4. bei der Schiffahrt (Binnen- und Seeschifffahrt),

    ausgenommen Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Sport- oder Vergnügungszwecken dienen,

    1. alle zivilen Schiffe und Fähren unter österreichischer Flagge und alle zivilen Anlagen und Geräte, die Zwecken der Schifffahrt dienen und b) alle Lehranstalten zur Ausbildung von Schiffsführern, sowie alle Schiffahrtsunternehmen,

    ausgenommen jene Betriebe und jene Teile von Betrieben, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind.

  5. bei der Luftfahrt a) alle zivilen Luftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit,

    1. alle Zivilflugplatz-Betriebe im Sinne des Luftfahrtgesetzes,

    2. alle Luftverkehrsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen,

    soweit sich diese Betriebe oder Teile dieser Betriebe auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und d) alle Unternehmen, soweit sich Betriebe oder Teile von Betrieben auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden und Tätigkeiten ausüben, die der Betankung, Wartung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen dienen.

    (3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben oder Unternehmen nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs-

    oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Zu einem Betrieb nach Abs. 2 gehören auch alle außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen.

    § 2. Betriebe, Anlagen und Verkehrsmittel der Gebietskörperschaften unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Voraussetzungen gemäß § 1 gegeben sind.

    Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

    § 3. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde. Es hat im Rahmen seines Wirkungskreises durch geeignete Maßnahmen zu sorgen, daß ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (Verkehrs-

    Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:

  6. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer;

  7. die Verwendung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Nachtruhe (Nachtarbeit), der Ruhezeiten und den Urlaub;

  8. die Verwendung von Jugendlichen, Behinderten und weiblichen Arbeitnehmern, vor allem auch von werdenden Müttern und von Müttern nach der Niederkunft;

  9. die Ausbildung und den Schutz der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer;

  10. die Lohnzahlung, Mindestlohntarife, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen

    (Arbeitsordnungen).

    (2) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren haben die Leiter der Betriebe (Dienststellen) bei der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern zu

    überwachen und zu unterstützen. Dies besonders in allen Angelegenheiten, die den Schutz des Lebens,

    der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer betreffen. Sie haben die Leiter der Betriebe

    (Dienststellen) und die Arbeitnehmer bei sich bietender Gelegenheit über die Notwendigkeit und den Gebrauch von Schutzvorkehrungen und über die Bedeutung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge,

    der Ergonomie und der Unfallverhütung im Betrieb zu belehren. Wenn es die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes in einem Betrieb erfordert,

    so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat verlangen,

    daß es zu Sitzungen der Sicherheitsausschüsse oder des Zentralen Sicherheitsausschusses nach § 23 des Arbeitnehmerschutzgesetzes geladen wird.

    (3) Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen durch Vermittlung zwischen den Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen beider Teile gewinnen und bei Streitigkeiten im Betrieb zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beitragen. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf die Zusammenarbeit mit den Organen der im Betrieb errichteten Betriebsvertretung Bedacht zu nehmen.

    (4) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei der Durchführung seiner Aufgaben auf ständige Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten.

    (5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seines Wirkungskreises auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten und nötigenfalls hierfür erforderliche Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen durch...

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